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Erstattung von Detektivkosten

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn

  • die Einschaltung einer Privat- oder Wirtschaftsdetektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht,

  • die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits erforderlich ist und

  • im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne vom Paragraph 91, 1 ZPO war.

Laut OLG Koblenz, 24.10.90, AZ 14 NW 671/90U.a. haben der erste Senat des OLG Zweibrücken (Az 1 W 13/78) und die OLGs Hamm (15 W 405/68), Braunschweig (3 W 10/74) und München (W 1234/76) in ihren Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 abs. 1 Satz 1 ZPO).

 

 

 

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